Wenn Sie von Ihrem Ehepartner getrennt leben und die Ehe noch nicht geschieden ist, können Sie voneinander angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Der nicht erwerbstätige Ehepartner kann in der Phase des Getrenntlebens nur in bestimmten Fällen darauf verwiesen werden, den Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen:
a) wenn dies von ihm angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten erwartet werden kann. Hierbei werden eine frühere Erwerbstätigkeit sowie die Dauer der Ehe berücksichtigt. So ist im ersten Jahr nach der Trennung nicht erwerbspflichtig, wer bereits seit längerer Zeit nicht erwerbstätig war.
b) wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist (in der Regel drei oder weniger Jahre).
c) die unterhaltspflichtige Person nicht leistungsfähig ist.
Mit zunehmender Dauer der Trennung und geringerer Wahrscheinlichkeit einer Versöhnung wird auch der bislang nicht erwerbstätige Ehepartner zunehmend erwerbspflichtig.
Da beide Ehegatten gleichermaßen am ehelichen Lebensstandard teilhaben, steht grundsätzlich jedem von ihnen die Hälfte des in der Ehe verfügbaren Gesamteinkommens zu (Halbteilungsgrundsatz). Hierbei gilt als das Einkommen, das zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Der erwerbstätigen Person wird ein zusätzlicher Teil ihres Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus), der nun fast bundeseinheitlich mit 10 % des unterhaltsrelevanten Einkommens angenommen wird.
Ein Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person grob unbillig wäre. Was dies genau heißt und ob es bei Ihnen zutrifft, besprechen wir gerne in einem individuellen Termin.
Kann ich Ihnen helfen?
Mit meinem vollen Engagement und langjähriger Erfahrung setzte ich mich gerne für Ihre Rechte ein!