Nachehelicher Unterhalt

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt, der während der Scheidung gezahlt wird, muss die Zahlung des nacheheliche Unterhalts nach einer rechtskräftigen Scheidung geleistet werden.

Sie möchten prüfen, ob dies für Sie zutrifft. Dann sprechen Sie mich gerne an. Wir beraten Sie individuell in der Anwaltskanzlei für Familienrecht in Euskirchen.

Grundsätzlich ist jeder geschiedene Ehegatte verpflichtet selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen für Unterhaltspflichten nach der Ehe.

Alte, kranke, aber auch Geschiedene, die Kinder betreuen, können Unterhaltsansprüche haben. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen muss nach der Scheidung geschützt werden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Es wird nicht mehr nach dem Alter der zu betreuenden Kinder geurteilt. Die Frage nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort spielen heute eine größere Rolle. Früher wurde nach dem Alter der Kinder entschieden, ab wann der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.

Thema: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit

Aufgrund der stark verbesserten Betreuungssituation kann vom kinderbetreuenden Elternteil ein baldiger „Wiedereinstieg“ in den Beruf erwartet werden. Aber auch, weil es heute zunehmend üblich ist, die Berufstätigkeit durch eine „Familienpause“ nur zu unterbrechen und sie später in Teil- oder Vollzeit wieder aufzunehmen. Dabei sind die Belange des Kindes oder mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu beachten.

Thema: Betreuungsunterhalt

Alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind die Belange des Kindes. Zugleich sind ab dem Alter von drei Jahren die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.
Dieser Betreuungsunterhalt steht auch der nichtehelichen Mutter zu!

Kann ich Ihnen helfen?

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